
30.01.2026 - Schnee isch schee
30.01.2026 - Viel Spaß im Schnee seit eh und je!
30.01.2026 - Freitag auch Selbstanlieferung
29.01.2026 - Ostwindwetterlage – Schiffe warten nicht
29.01.2026 - Die Seenotretter, Staffel 2
29.01.2026 - Donnerstag Rest- und Sperrmüll-Annahme
28.01.2026 - Zeugnisferien!
28.01.2026 - Mittwoch keine Gelben Säcke
28.01.2026 - Größter Schneemann
27.01.2026 - Dienstag keine Container
26.01.2026 - B.-L.: Dienstag Fahrplanänderung
24.01.2026 - Stammgäste suchen Stammzellenspender
22.01.2026 - Krimi-Wochenende im Strandhotel
22.01.2026 - Wir suchen Dich!
21.01.2026 - B.-L.: Fahrplanänderung wegen Ostwindes
21.01.2026 - CDU Baltrum hat neuen Vorsitzenden
20.01.2026 - Kugelstoß
20.01.2026 - Polarlichter über Baltrum
19.01.2026 - Löschung an der Frachterpier
17.01.2026 - Postöffnungszeiten
16.01.2026 - Das Foto des Jahres 2025
15.01.2026 - Nachruf: Helmut Dohrmann
15.01.2026 - 40 Jahre Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
14.01.2026 - DGzRS-Weihnachtsmarkt-Schiffchen gut gefüllt
13.01.2026 - Moin Baltrum!
30.09.2022
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung
zur Landtagswahl am 09. Oktober 2022
Am Sonntag, dem 09.10.2022, findet in der Gemeinde Baltrum die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde Baltrum bildet einen Wahlbezirk, Nr. 001.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 18.09.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch dieser, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin und vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes – NLWG).
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 48 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeswahlordnung).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Baltrum, den 30.09.2022
ausgehängt am: 30.09.2022
im Auftrag
Hochgrebe
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Gemeindewahlleitung
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