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13.05.2020

Draußen kein Alkohol an Himmelfahrt


Am Vatertag ist Alkohol im Außenbereich verboten
Landkreis will größere Menschenansammlungen verhindern

Pressemitteilung siehe Link unten

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Einschränkungen in Restaurationsbetrieben sowie von Autoveranstaltungen an Christi Himmelfahrt angesichts der Corona-Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

 

1. Am Donnerstag, dem 21.05.2020, ist es Restaurationsbetrieben jeglicher Art untersagt, alkoholische Getränken in Außenbereichen bzw. Außenanlagen auszuschenken. Der Verzehr alkoholischer Getränke in diesen Bereichen ist verboten. 

 

2. Weiterhin ist es den o.a. Betrieben am Donnerstag, dem 21.05.2020, untersagt, einen Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken jeglicher Art durchzuführen. 

 

3. Im Übrigen ist der Verzehr sowohl von mitgebrachten Speisen und Getränken als auch von Speisen und Getränken aus dem Außer-Haus-Verkauf im Umkreis von 50 Metern zu dem jeweiligen Betrieb untersagt. 

 

4. Die Durchführung von Autoveranstaltungen i. S. d. § 1 Abs. 7 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 ist am 21.05.2020 untersagt. 

 

5. Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs la Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar. 

 

6. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort 

vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

 

 

 

 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. 

 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Einschränkung der Bewirtung durch Restaurationsbetriebe an Himmelfahrt dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. 

 

Christi Himmelfahrt birgt im Allgemeinen ein hohes Potenzial, dass sich an verschiedenen Orten Sammelplätze für Menschengruppen oder für Ansammlungen bilden. Gerade bei gutem Wetter neigen die Menschen aktuell dazu, sich im Freien zu betätigen. Die Möglichkeit, sich in einem Restaurationsbetrieb im Freien bewirten zu lassen, wird besonders an Feiertagen wie Christi Himmelfahrt verhältnismäßig oft in Anspruch genommen. An diesem Feiertag finden erfahrungsgemäß viele Fahrradtouren im Sinne von Sternfahrten zu besagten Orten statt. Gleiches gilt für Orte, an denen Autoveranstaltungen durchgeführt werden sollen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Corona-Pandemie gilt es 

mögliche Gefahrenpotenziale weitestgehend zu minimieren. 

 

Eine Außenbewirtung mit sowie ein Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken jeglicher Art und Autoveranstaltungen bilden an Feiertagen ein hohes Risiko für die Bildung von Menschenansammlungen, die es aktuell zu vermeiden gilt.

 

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. 

 

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Verstöße gegen die in Ziffern 1 und 2 getroffenen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Bekanntmachungshinweis: 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben 

(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klar beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.



Link -> Der Landkreis Aurich in klarem Deutsch

 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Berthold Tuitjer / Landkreis Aurich


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