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09.05.2020
Mitteilungspflicht für Vermieter
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Mitteilungspflicht von Vermietern touristischer Unterkünfte zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
___________
Hier auch noch einmal für alle: Bitte den LInk unten beachten!
Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 8. Mai 2020 (26 Seiten – interessant für Baltrum, wie schon berichtet: §7)
_______________
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG2) und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrens- gesetz (NVwVfG3) sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG4) in Ergänzung zur Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Viruss folgende
Allgemeinverfügung:
Private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Ein- richtungen für Beherbergungen und Übernachtungen sind vor der Beherber- gung verpflichtet, bei der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde folgendes schriftlich oder elektronisch* anzuzeigen:
– Lage des Objektes,
– Kontaktdaten der Vermieterinnen und Vermieter,
– Anzahl der Übernachtungsplätze,
– Anzahl der Gemeinschaftsräumlichkeiten,
die von verschiedenen Gästen genutzt werden können, sowie
– Mitteilung der Personalien und der Aufenthaltszeiten der Gäste.
Sofern die Mitteilung nach Ziffer 1 vor der Beherbergung unterbleibt, ist die touristische Vermietung untersagt.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 24. Mai 2020.
Eine Verlängerung ist möglich.
Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Baltrumer Vermieterinnen und Vermieter richten die gemäß AV erforderliche Meldung direkt an Bürgermeister und Kurdirektor Berthold Tuitjer:
Gemeinde- und Kurverwaltung Baltrum
Bürgermeister und Kurdirektor Berthold Tuitjer
Haus 130 25759 Baltum
tuitjer(at)baltrum.de
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden o-der sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei der sich gegenwärtig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind somit erfüllt.
Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der vom Landkreis Aurich ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Zahl der Neuinfektionen sowie die Zahl der tatsächlich (noch) Infizierten auch im Landkreis Aurich zurückgegangen ist, besteht weiterhin die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufen- der Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsmöglichkeiten und nicht unbegrenzt verfügbarer Krankenhausbehandlungsplätze fort. Erschwerend kommt hinzu, dass insbesondere im Bereich der Nordseeküste im landesweiten Vergleich relativ wenige Behandlungsmöglichkeiten für schwere Fälle im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung stehen.
Das Land Niedersachsen hat bereits eine Vielzahl an Maßnahmen zur Lockerung getroffen, die auch den Landkreis Aurich als stark frequentierte Tourismusregion betreffen. So sieht die zweite Stufe des Niedersächsischen Stufenplan vor, den Übernachtungstourismus zum 11.05.2020 in weitgehend autarken Einrichtungen, also in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen sowie Bootsliegeplätzen wie- der zu ermöglichen. Zur Begrenzung des Gästevolumens ist dabei vorgesehen, dass der Gästeumschlag in Ferienwohnungen und Ferienhäusern nur alle sieben Tage erfolgen darf, insofern eine Wohnung oder ein Haus innerhalb von sieben Tagen nur einmal vermietet werden darf.
Es besteht insofern ein erhöhtes Risiko, dass im Gebiet des Landkreises Aurich Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen, entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden.
Es gilt insoweit weiterhin, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten, zu durchbrechen und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen das Coronavirus derzeit keine Impfung sowie keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Deshalb ist es geboten, die Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen in besonderem Maße zur Auskunft über die bestehenden Übernach- tungskapazitäten und die Ausgestaltung dieser zu verpflichten. Die getroffene Maßnahme ist daher auch verhältnismäßig, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu schützen und die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Aurich gewährleisten zu können.
Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich 24. Mai 2020 befristet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben dementsprechend keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beirn VWpltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden
Datum 08.05.2020
Amt für Gesundheitswesen Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Telefon: 04941/16-1616
Telefax: 04941/16-5398
E-Mail:
kats@landkreis-au ch.de
Bitte beachten Sie immer auch die Verfügungen des Landes Niedersachsen, Link unten
Link -> Niedersachsen.de - PDF zum Download
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich / Land Niedersachsen
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