
18.03.2026 - Boßelsaison zu Ende
17.03.2026 - Neues Seevermessungsschiff
17.03.2026 - Saisonstart: SchirmSeaBar
17.03.2026 - Saisonstart: St. Nikolaus
16.03.2026 - Saisonstart: Nationalpark-Haus
16.03.2026 - Konfirmation 2026
16.03.2026 - Neustart: „Zum Steuerrad"
16.03.2026 - Dienstag: Inselreinigung
15.03.2026 - Saisonstart im Kinderspöölhus
15.03.2026 - Roter Kloot vermisst
14.03.2026 - Ab Sonntag wieder Verhungernix
13.03.2026 - CDU nominiert Kommunalwahl-Kanditaten
13.03.2026 - Das gesunde Baltrumer Nordseeklima
12.03.2026 - Jann Bengen kandidiert für das Bürgermeisteramt
12.03.2026 - Inselschul-Projekt Organspende
12.03.2026 - Café Störtebeker Donnerstag geöffnet
12.03.2026 - Postfiliale am Freitag: nur Abgabe
11.03.2026 - HZV: Verbandsversammlung am 18. März
10.03.2026 - KSV: JHV am 18. April 2026
10.03.2026 - Rat 9.3.26 IV
10.03.2026 - Rat 9.3.26 Teil III
10.03.2026 - Rat 9.3.26 Teil II
10.03.2026 - Ratssitzung am 9. März 2026
10.03.2026 - Konfirmation
09.03.2026 - IUS III
22.03.2020
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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln Juist, Norderney und Baltrum angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 5. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allge-meinverfügung:
1. Das Verlassen der eigenen Wohnung, von Hotelzimmern, Ferienwohnungen o.ä. ist auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
2.Triftige Gründe sind insbesondere:
• die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehöri-gen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
• Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Sani-tätshäuser, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Frisöre, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbaumärkte sowie Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheits-bereich).
•der Besuch bei Lebenspartnern und Fami- lienangehörigen ersten Grades in gerader Li- nie (Eltern bzw. Kinder)
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
• Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich al-leine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
• Handlungen zur Versorgung von Tieren.
3. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kon- trollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
6. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
7. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
_______________
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln Baltrum, Juist und Norderney zum Schutz der Bevölkerung vor der Ver-breitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1. Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die Inseln Baltrum, Juist und Norderney zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
2. Ab Montag, den 23. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen von den Inseln Baltrum, Juist und Norderney auf das Festland zu befördern, die ihren ersten Wohnsitz auf einer dieser Inseln haben.
Gleiches gilt für sämtliche private Beförderungsangebote (insbesondere mit dem Boot oder Luftfahrzeug).
Urlauber/ Innen, die sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, sind von dieser Regel nicht erfasst und haben ihre Abreise unverzüg-lich vorzunehmen.
3. Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a) aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zur Sicherstellung der kritischen Infrastruktur (insbesondere Versorgung mit Strom, Wasser und Gas) zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Inseln betreten;
b) die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegerische Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c) die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs gern. Ziffern 2 und 3 der „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öf-fentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich" vom 22.03.2020 sicherstellen;
d) von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert worden sind.
Personen, die nicht von dieser Regel erfasst sind, insbesondere Personen aus dem Baugewerbe und sonstigem Handelsgewerbe, und sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, haben ihre Abreise unverzüglich vorzunehmen.
4. Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerechte und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 bis 3 eingeschränkt.
5. Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die Voraussetzungen aus Nummer 3 durch ein amtliches Dokument, bspw. Personalausweis oder Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes legitimierendes Dokument bescheinigen zu lassen.
6. Arbeitgeber des Personenkreises unter Ziffer 3 sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern ein entsprechendes Dokument auszustellen. Es besteht für diesen Personenkreis die Verpflichtung, ein entsprechendes Dokument mit sich zu führen.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
8. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
9. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
10. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
Begründungen s. LK Aurich
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich
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