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12.05.2020
Regeln in den Bundesländern
Die sich schnell wandelnden Bestimmungen führen zu Irritationen.
Eine schöne Übersicht zu den verschiedenen Regelungen in den Bundesländern gab es gestern bei z.B. Stern online:
Das Land Niedersachsen hat seine Verordnung ebenso neu veröffentlicht.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Die für die Geschäftstreibenden der Insel relevantesten Paragrafen:
§ 6 Restaurationsbetriebe
1. Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV- 2 zu vermindern; der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, ist verboten.
2. Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig.
3. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält; insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden. 4. Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht.
5. Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung mit dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist.
6. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
...
§ 7a Inseln
Personen dürfen nur dann eine niedersächsische Insel besuchen, wenn sie dort ihren
ersten Wohnsitz haben oder über eine Zweitwohnung oder ein Dauermietverhältnis auf
einem Campingplatz verfügen. Entsprechendes gilt für
1. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten,
2. Personen, die die medizinische, zahnmedizinische, notfallmedizinische,
geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege,
die veterinärmedizinische Versorgung oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen
und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
3. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
4. Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem
Wohnsitz auf der Insel,
5. von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten,
6. Personen, denen das Betreten der Insel und der dortige Aufenthalt nach den
Regelungen der Kommune gestattet ist,
7. Personen, die für einen Aufenthalt von mindestens einer Woche zu touristischen
Zwecken eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder einen Campingplatz gemietet
haben, sowie deren Mitreisende ihres und eines weiteren Hausstandes.
Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen zulassen.
Auf der Niedersachsen Seite (Tablet- und Smartphone-Version!) heißt es derzeit weiters:
...
Wirtschaft, Gastronomie & Tourismus
Mit der neuen Verordnung hat die niedersächsische Landesregierung weitere Lockerungen insbesondere für den Bereich Tourismus beschlossen.
Tourismus
Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze können ab dem 11. Mai wieder an Gäste vermietet werden. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt dabei eine Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen. Das bedeutet, dass Vermieter erst nach sieben Tagen neu vermieten dürfen. Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden.
Tagestouristen dürfen dann auf die niedersächsischen Inseln fahren, wenn die jeweiligen Kommunen oder Landkreise dies gestatten.
Gastronomie
Außerdem können Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen auch zum Vor-Ort-Verzehr wieder öffnen. Allerdings gelten hier strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen (siehe hier). So muss beispielsweise dafür gesorgt sein, dass der Zutritt gesteuert werden kann und Warteschlangen vermieden werden. Gäste müssen dabei keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, das Servicepersonal allerdings schon.
Auf ein Missverständnis soll hingewiesen werden: Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Restaurationsbetriebes muss jedoch den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung dokumentieren und drei Wochen aufbewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Wenn ein Gast seine Kontaktdaten nicht abgeben möchte, muss er den Gastronomiebetrieb leider wieder verlassen. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sei mit der Dokumentation einverstanden sind.
Der DEHOGA Niedersachsen hat Aushänge, Registrierungsformulare für gastronomen und Vermieter etc. zum Ausdrucken, und ebenfalls die neuesten Bestimmungen für den Tourismus zusammengefasst.
Wie immer: nach besten Wissen und Gewissen und ohne Gewähr!
Link -> Coronal Regeln in den Bundesländern im Stern
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Stern.de / Niedersachsen.de
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