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30.03.2020
Zugangsverbote
Um kranke, ältere und pflegebedürftige Menschen besser vor einer Corona-Infektion zu schützen, hat der Landkreis Aurich die bereits verhängten Zugangsverbote für Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Heime verschärft. Galten die Verbote bislang lediglich für die Gebäude, wurden sie nun durch eine entsprechende Allgemeinverfügung zusätzlich auf die Grundstücke der betreffenden Einrichtungen ausgeweitet. Das Betreten ist lediglich in Ausnahmefällen möglich.
Zugleich wird das Verlassen der Grundstücke und Gebäude für Bewohnerinnen und Bewohner mit sofortiger Wirkung untersagt.
Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risiko einer Ansteckung einzudämmen.
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich
über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG1
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Betreten der Grundstücke und Gebäude von
- Krankenhäusern
- teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege,
- in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder über Nacht Leistungen der
Eingliederungshilfe erbracht werden,
- Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 NuWG und
- Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen
wird für Besucherinnen und Besucher mit sofortiger Wirkung untersagt.
Ebenfalls zu schließen sind für Patienten und Besucher zugängliche Kantinen,
Caféterien und andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind verboten
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche
- von werdenden Vätern,
- von Vätern von Neugeborenen
- von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und
- Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
Weitere Ausnahmen können in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung zugelassen
werden, insbesondere bei pflegerischer oder medizinischer Notwendigkeit.
2. Das Verlassen der Grundstücke und Gebäude von
- Krankenhäusern
- teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege,
- in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder über Nacht Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden,
- Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 NuWG und
- Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen
wird für Bewohnerinnen und Bewohner mit sofortiger Wirkung untersagt.
3. Das Pflegepersonal einer Station ist im Sinne der Bezugspflege und zur Vermeidung
von Infektionsketten nicht mit dem Pflegepersonal anderer Stationen
auszutauschen. Kontakte zwischen dem eingesetzten Personal verschiedener
Stationen sind zu vermeiden.
Die Übergabezeiträume zwischen den eingesetzten Schichten einer Station sind
auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Dabei ist eine rein schriftliche
Übergabe der Informationen ohne persönlichen Kontakt zu priorisieren.
4. Eine Zuwiderhandlung ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
5. Die Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG
sofort vollziehbar und gültig bis einschl. 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
6. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen
oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG“ vom 17.03.2020
wird hiermit aufgehoben.
Begründung:
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Verläufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither
steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 NGöGD).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin sind die
unter Ziffern 1-3 verfügten Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den
letzten Wochen - auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risiko einer Ansteckung einzudämmen. Um dies sicherzustellen, sind die unter Ziffern 1-3 verfügten Maßnahmen verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen.
Ein milderes gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARSCoV-
2-Infektionen ist auch dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen im Kreisgebiet nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten und Pflegebedürftigen, aber auch für sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten.
Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit
für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.
Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu
dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie
Leben, Leib und Gesundheit der Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen steht und Ausnahmen in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung, z.B. bei Palliativpatienten, psychisch Erkrankten und Kindern, zulässt.
Die unter Ziffern 1-3 Maßnahmen sind sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8
IfSG). Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben daher keine aufschiebende Wirkung.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG“ vom 17.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG4).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich
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