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14.10.2020

Allgemeinverfügung LK Aurich


Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von privaten Feiern im öffentlichen und privaten Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)' in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Der Landkreis Aurich stellt hiermit für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist. Ab dem Zeitpunkt der Über-schreitung des Inzidenzwertes von 35 liegen die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 S. 1 sowie § 6 Abs. 6 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung vor. Die darin genann-ten Regelungen sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden.

 

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.10.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

 

3. Diese Allgemeinverfügung ist gern. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Hinweise:

Ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung gelten die folgenden in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Maßnahmen-Verordnung geregelten Einschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern, die im Gebiet des Landkreises Aurich stattfinden:

 

1. Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten (§ 6 Abs. 1) oder auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen (§ 6 Abs. 2) stattfin-1 1 2 den, sind mit nicht mehr als jeweils 25 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsi-sche Corona-Maßnahmen-Verordnung eingehalten wird.

 

2. Private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkei-ten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räum-lichkeiten und in gastronomischen Betrieben, stattfinden, sind mit nicht mehr als jeweils 50 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsische Corona-Maßnahmen-Verordnung eingehalten wird.

 

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben

(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG4).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Kla-ge beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 


 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Harm Olchers / Landkreis Aurich


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