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24.05.2020

Update


Der Landkreis Aurich veröffentlichte am Freitag die Niedersächsische Verordnung 

über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus 

vom 22. Mai 2020 mit Gültigkeit ab dem 25.5.2020 und Ausblick auf weitere Lockerungen im Juni.

 

Darin sind unter anderem die Wiederaufnahme von Sport, Nutzung von Fitnesstudios, der Schul- und Kindergartenbetrieb, die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, touristische Schiffsfahrten, Bootsverleih und mehr geregelt.

 

__________ 

Update:

 

Über Landrat Sven Ambrosy wurde die Landesregierung um eine kurzfristige Änderung des § 7a LVO (s.u.) gebeten, um Hotelgäste ab Montag, den 25.5.2020 auf die Ostfriesischen Inseln zuzulassen und die Übernachtungsfrist für Ferienwohnungen in die auch für Festlands-Ferienwohnungen geltende 7-Tage-Belegungsfrist umzuändern (war auf Baltrum bereits, Anm. d. Red) und Tagestourismus weiter auf den Ostfriesischen Inseln auszuschließen, indem eine Mindestübernachtung von einer Nacht nachgewiesen wird. Angesichts des Brückentages war eine Änderung der LVO seitens der Landesregierung bis Montag nicht realistisch. Auch Allgemeinverfügungen durch die Landkreise konnten realistischer Weise zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Sonnabend in die Zeitungen gelangen, was für die Inkraftsetzung zum 25.5.2020 aber notwendig wäre. Die Küstenlandkreise sind daher einig, dass sie am Montag jeweils für ihren Landkreis und „ihre“ Inseln eine gemeinsam abgestimmte Allgemeinverfügung mit vorgenannten Regelungen erlassen. Da diese dann erst am Dienstag in den Zeitungen erscheinen und damit erst am Mittwoch gelten, werden die Inselbürgermeister in Erwartung der Allgemeinverfügungen gebeten, den §7a Absatz 6 dahin gehend anzuwenden, für Montag und Dienstag Hotelgäste mit Buchungsnachweis und auch Ferienwohnungsgäste unter sechs Nächte auf die Inseln zu lassen.

 

(Berthold Tuitjer / Landkreise Ostfriesland)

___________

 

 

Für den Tourismus heißt es in der neuen Verordnung vom 22.5. (Auszüge):

 

Beherbergung von Personen 

Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie Hotels dürfen nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein; eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 60 Prozent ist zulässig, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. 

Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen haben ein Hygienekonzept zu erstellen, das sich nach den Handlungsempfehlungen des DEHOGA Niedersachsen „Wiedereintritt unter den Bedingungen der CORONA-Krise“, Stand 14.05.20, und der „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) vom 29.04.2020 richtet, und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

In jedem Fall sind gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna und Schwimmbad geschlossen zu halten, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen und die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten.

Bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die Anforderungen des § 6. 

 

Betreiberinnen und Betreiber von Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer Betten in einer Einrichtung gleichzeitig vermieten. Untersagt sind Gruppenveranstaltungen und -angebote und die Aufnahme von Gruppen.

Satz 2 gilt nicht für Heimvolkshochschulen.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, einhält. 

 

Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. 

 

Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten. 2Unabhängig von den Anforderungen des Satzes 1 ist die Beherbergung auf Parzellen auf einem Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer der Saison vermietet sind, gestattet. 

 

 

§ 7 a 

Inseln 

Personen dürfen nur dann eine niedersächsische Insel besuchen, wenn sie dort ihren ersten Wohnsitz haben oder über eine Zweitwohnung oder ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz verfügen.

Entsprechendes gilt für

 1. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten, 

2. Personen, die die medizinische, zahnmedizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, die veterinärmedizinische Versorgung oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen, 

3. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, 

4. Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, 

5. von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, 

6. Personen, denen das Betreten der Insel und der dortige Aufenthalt nach den Regelungen der Kommune gestattet ist, 

7. Personen, die für einen Aufenthalt von mindestens einer Woche zu touristischen Zwecken eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder einen Campingplatz gemietet haben, sowie deren Mitreisende ihres und eines weiteren Hausstandes. 

Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen zulassen. 

 

(Die Landkreise in Ostfriesland arbeiten an einer Lösung für die Ostfriesischen Inseln, die damit gerechnet hatten, am Montag die Hotels zu öffnen, heißt es aktuell in den Online-Portalen der Ostfriesischen Tageszeitungen. Anm. d. Red./ siehe Update oben)

 

 

 

Restaurationsbetriebe 

Restaurationsbetriebe im Sinne des Gaststättengewerbes nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, sowie Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern; der Betrieb eines Gaststättengewerbes in Gebäuden, bei dem der Schankwirtschaftsbetrieb gegenüber dem Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt, ist verboten.

Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig.

Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder zu einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. 4Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Händereinigung besteht. 5Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. 6Andernfalls darf der Gast nicht bedient werden. 7Gehören Gäste demselben Hausstand an, so ist die Dokumentation der Daten eines Gastes ausreichend. 8Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 9Spätestens einen Monat nach dem Besuch des Gastes sind die Daten zu löschen. 

...

Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, Mensen und Kantinen, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sowie Imbisswagen mit Stehtischen sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. 

Für gastronomische Lieferdienste gilt Absatz 2 entsprechend. 

 

 

 

Touristische Angebote

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Bootsverleihs oder eines Fahrradverleihs ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder Kundin und jedes Kunden zu dokumentieren und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach Rückgabe des Bootes oder des Fahrrads aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf die Dienstleistung nicht erbracht werden.

Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach Rückgabe des Bootes oder des Fahrrads sind die Daten der betreffenden Person zu löschen. 

Die Veranstaltung von Kutschfahren ist zulässig, wenn die Personen in der Kutsche eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; § 9 ist entsprechend anzuwenden. 2Beim Besteigen und Verlassen der Kutsche sowie zwischen dem Sitzplatz jeder Person ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand gehört, einzuhalten. 3Absatz 2 gilt entsprechend. 

Eine Stadtführung ist in einer kleinen Gruppe, die nicht mehr als 10 Personen umfassen darf, unter freiem Himmel zulässig. 2Die Stadtführerin oder der Stadtführer hat sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person von jeder anderen Person einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. 3Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, während der Stadtführung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 9 ist entsprechend anzuwenden. 



Link -> Landkreis Aurich, die ganze Verfügung zum Download

 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Landkreis Aurich

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