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04.04.2020

Neue Allgemeinverfügungen


Allgemeinverfügungen des LK Aurich vom 3.4.2020

Link unten

 

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Allgemeinverfügung "Hygiene" die bisherige Allgemeinverfügung "soziale Kontakte" komplett aufgehoben wird, da das Land Niedersachsen in der am 4.4. in Kraft tretenden Rechtsverordnung entsprechende Regelungen getroffen hat.

 

Verordnungsblatt Land Niedersachsen

Und hier das Update vom 4.4. Update!

 

 

Auszugsweise:

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

Der Landkreis Aurich erlässt ergänzend zu § 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 (tritt am 04.04.2020 in Kraft - Nds. GVBI. Nr. 7/2020) gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

1. Für Betreiber von Kur- und Rehaeinrichtungen gilt zusätzlich, dass diese nur noch Patienten für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen aufnehmen dürfen. 

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. 

2. Der Aufenthalt von Personen, die sich zu Besuchszwecken aus einem Landkreis oder einer Stadt, der/die nicht direkt an den Landkreis Aurich grenzt, hier aufhalten, ist untersagt. 

3. Der Landkreis Aurich kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Infektionsschutzes, nicht entgegenstehen. 

4. Zuwiderhandlungen gegen die unter den Nummern 1 und 2 getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG bzw. eine Straftat nach § 74 IfSG dar. 5.Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

....

 

___________________

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Hygienevorschriften im Hinblick auf soziale Kontakte und bei Unterbringung aus gewerblichen Gründen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

Der Landkreis Aurich erlässt ergänzend zu der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 (tritt am 04.04.2020 in Kraft - Nds. GVBI. Nr. 7/2020) gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG3) und § 3 Abs. 1 5. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG3) folgende Allgemeinverfügung: 

1. Alle Geschäfte die nach der o.g. Rechtsverordnung geöffnet haben dürfen, haben Folgendes sicherzustellen: 

• Alle Personen mit direktem Kundenkontakt (bspw. Kassentätigkeit) haben Einmalhandschuhe zu benutzen, welche regelmäßig, mindestens alle zwei Stunden, gewechselt werden. 

• Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren. 

• Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass Zahlvorgänge kontaktlos per App oder per Kartenzahlung erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

• Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Warentrennern, Einkaufswagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten Kundentoiletten, Türklinken und Handläufen. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss „bedingt viruzid", „viruzid" oder „viruzid+" wirksam sein. 

• Es darf sich nur ein Kunde je angefangene 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Einrichtungen aufhalten. Dies ist ggf. durch Einlasskontrollen sicherzustellen. 

• Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen. 

• Im Lebensmitteleinzelhandel dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen, Einkaufskorb oder ein ähnliches Behältnis benutzen. 

 

 2. Ergänzend zur „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich" vom 04.04.2020 gilt Folgendes: 

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt, 

z.B. für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen gelten folgende Regelungen: 

• Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünfte, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. 

• Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar. Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken. 

• Die Unterbringung der Personen hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen: 

Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie -soweit möglich- Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in den o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren. 

• Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist. 

3. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG bzw. eine Straftat nach § 74 IfSG dar. 

4. Im Übrigen gilt die Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 (tritt am 04.04.2020 in Kraft). 

...

 

 

__________________

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Nutzung einer Nebenwohnung angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

1.Die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetztes ist untersagt. Hierzu zählt auch der kurzfristige Aufenthalt. 

Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 

Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Aurich befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. 

2.Im Übrigen gilt die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020, in Kraft getreten am 04.04.2020. 

...

 

 

_______________________

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG1 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 15. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung: 

I. Das Betreten der Grundstücke und Gebäude von 

- Krankenhäusern 

teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege, 

in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder über Nacht Leistungen der 

Eingliederungshilfe erbracht werden, 

Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 bis 4 NuWG und 

Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen 

wird für Besucherinnen und Besucher mit sofortiger Wirkung untersagt. 

Personen, die einen Termin zur ärztlichen Behandlung auf einem Grundstück der o.g. Einrichtungen wahrnehmen müssen, sind von dieser Regelung ausge- nommen. 

Ebenfalls zu schließen sind für Patienten und Besucher zugängliche Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen. 

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informations-veranstaltungen etc. sind verboten 

...

 

______

 

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich für Reiserückkehr aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe 

Der Landkreis Aurich erlässt ergänzend zu § 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 (tritt am 04.04.2020 in Kraft - Nds. GVBL. Nr. 7/2020) gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung: 

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben oder Personen, die Kontakt zu dem vorgenannten Personenkreis hatten oder haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets bzw. nach Kontakt mit dem vorgenannten Personenkreis folgende Einrichtungen nicht betreten: 

a. Tagesbildungsstätten nach § 162 ff. NSchG5 und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII4 (stationäre und teilstationäre Erziehungshilfe), stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII5 sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX6, Tagesförderstätten, Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen, ausgenommen von dem 

Betretungsverbot sind 

behandlungsbedürftige und betreuungsbedürftige Personen, und 

b. Volkshochschulen, Musikschulen und ähnliche Einrichtungen

.... 

 



Link -> Landkreis Aurich

 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich


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