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16.03.2026 - Konfirmation 2026
16.03.2026 - Neustart: „Zum Steuerrad"
16.03.2026 - Dienstag: Inselreinigung
15.03.2026 - Saisonstart im Kinderspöölhus
15.03.2026 - Roter Kloot vermisst
14.03.2026 - Ab Sonntag wieder Verhungernix
13.03.2026 - CDU nominiert Kommunalwahl-Kanditaten
13.03.2026 - Das gesunde Baltrumer Nordseeklima
12.03.2026 - Jann Bengen kandidiert für das Bürgermeisteramt
12.03.2026 - Inselschul-Projekt Organspende
12.03.2026 - Café Störtebeker Donnerstag geöffnet
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11.03.2026 - HZV: Verbandsversammlung am 18. März
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10.03.2026 - Rat 9.3.26 Teil III
10.03.2026 - Rat 9.3.26 Teil II
10.03.2026 - Ratssitzung am 9. März 2026
10.03.2026 - Konfirmation
09.03.2026 - IUS III
09.03.2026 - IUS II
17.03.2020
Beschränkung vom Betreten von WfbM
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zum Verbot und zur Beschränkung vom Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Kreisgebiet
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruch-nahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung,
- die über Tag und/oder über Nacht Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen,
- die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Be-treuung sichergestellt ist,
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maß-nahme benötigen.
2. Eine Zuwiderhandlung ist gern. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
3. Die Allgemeinverfügung ist gern. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar und bis auf weiteres gültig.
Begründung:
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atem-wegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Ver-läufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen
Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die weltweite Ausweitung
von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten e-forderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin ist die un-ter Ziffer 1 verfügte Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen - auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Pati-enten und Bewohner der oben genannten Einrichtung zu unterbrechen und das Risiko einer Ansteckung einzudämmen. Um dies sicherzustellen, ist die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist auch dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen im Kreisgebiet nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrank-ten und Pflegebedürftigen, aber auch für sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Beschäftigten und Bewohner der oben genannten Einrichtung steht und Ausnahmen zulässt, soweit der Besuch als tagesstrukturierte Maßnahme von der jeweiligen Person benötigt wird. Die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme ist sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). I
LANDKREIS AURICH
17.03.2020
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: LK Aurich / BM Tuitjer
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