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30.12.2020

Frischluft statt Feuerwerk


Der Bürgermeister gibt für den Jahreswechsel bekannt:

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises:

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist untersagt.

Für die Gemeinde Baltrum gilt dies auf allen öffentlichen Straßen, der Strandprome-nade mit Kuckucksdüne, dem Nord- und Südstrand, dem Hafenbereich und den beiden Aussichtsdünen. 

(Ganze Verordnung s. unten)

 

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen:

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen

in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das

Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 einhalten.

 

Jede Person soll private Reisen, einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.

(Ganze Verordnung s. Link unten, Download)

 

 

 

Silvester möglichst ohne Feuerwerk!

 

Belastung der Atemwege vermeiden - Hinweise des Städte- und Gemeindebundes

 

„Niemand darf jetzt nachlassen in dem Bemühen, sich und andere vor Infektionen zu schützen! Wir müssen mit möglichst geringen Infektionszahlen über Weihnachten und Silvester kommen, dann haben wir die Chance, dass unser Gesundheitssystem den kranken Menschen gut helfen kann“, erklärte Thorsten Bullerdiek, der Sprecher des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. „Weihnachten und Silvester sollten wir daher in ganz kleinem Kreis feiern. Ebenso sollte eine zusätzliche Belastung der Menschen durch die Verunreinigung der Atemluft unterbleiben. Das heißt konkret: möglichst keine Knaller und keine Raketen zum Schutz der Gesundheit von uns allen“, so Bullerdiek. Allein durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern werden jährlich ca. 2.050 Tonnen Feinstaub (PM10) freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Nach den Untersuchungen des Umweltbundesamtes entspricht diese Menge entspricht in etwa 25 Prozent der jährlich durch Holzfeuerungen und ca. zwei Prozent der gesamt freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland. Das Einatmen von Feinstaub gefährdet die menschliche Gesundheit. Die Wirkungen reichen laut Umweltbundesamt von vorübergehenden Beeinträchtigungen der Atemwege über einen erhöhten Medikamentenbedarf bei Asthmatikern bis zu Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislauf-Problemen. „Diese zusätzliche Belastung sollten wir in diesem Jahr unbedingt vermeiden und das neue Jahr lieber mit einem laut an frischer Luft gerufenen “Prosit Neujahr“ begrüßen.

 

Wer dennoch knallen möchte, sollte aber zur Sicherheit für sich und seine Mitmenschen Folgendes beachten:

 

Nach Paragraf 23 der „Sprengstoffverordnung“ (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) „ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen“ wie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Besondere Rücksichtnahme ist in der Nähe von Gewerbegebieten, in denen gefährliche Stoffe lagern können, Sammelunterkünften, Tankstellen und Tierheimen geboten. Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Niedersachsen aus Brandschutzgründen generell verboten.

 

„Wer knallt, haftet im Übrigen für entstandene Schäden. Ebenso muss jeder hinterher seinen Müll wieder mitnehmen“, ergänzte Bullerdiek. Damit die Begrüßung des neuen Jahres nicht im Krankenhaus endet, sollten nur Feuerwerkskörper verwendet werden, die eine CE-Kennzeichnung und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben. „Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann zudem nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Mit Billigknallern aus illegalen Importen tut man sich und anderen keinen Gefallen“, so Bullerdiek.

 

Folgende Sicherheitshinweise sollten unbedingt beachtet werden:

 

1. Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, eine amtliche Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.

 

2. Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

 

3. Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.

 

4. Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.

 

5. Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.

 

6. "Blindgänger" nicht erneut zünden.

 

7. In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr oder den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.

 

8. Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.

 

9. Halten Sie die örtlichen Verbote ein und achten Sie besonders auf notwendige Abstände zu brandempfindlichen Gebäuden wie Tankstellen, Reetdach- oder Fachwerkhäusern.

 

10. Wer knallt, muss seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und darf ihn nicht auf der Straße liegen lassen.

 

 

***********************

 

 

 

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Festlegung der Örtlichkeiten im Landkreis Aurich, an denen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 untersagt ist 

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Ver-bindung mit § 10 a Abs. 1 und 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-V02) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD3) folgende Allgemeinverfügung: 

 

1. Festlegung der betreffenden Örtlichkeiten 

Der Landkreis Aurich legt die nachstehenden Örtlichkeiten als solche fest, an de-nen gemäß § 10 a Abs. 1 Corona-VO das Abbrennen von pyrotechnischen Ge-genständen der Kategorie 2 im Sinne des § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz untersagt ist. 

a) Für die Stadt Norden entlang der Wasserkante Norddeich/Deichlinie (siehe Anlage 1) sowie auf dem Marktplatz Norden, Osterstraße Nr. 1 bis 16 und 147 bis 160, Neuer Weg Nr. 1 bis 61 und 61 a/b bis 147 und Vorplatz Norder Tor ab Hausnummer 61 und 61 a/b bis zum Norder Tor. 

b) Für die Stadt Aurich:  Gesamter Innenstadtring: Marktplatz, Osterstraße, Burgstraße, Norderstraße, Lilienstraße, Markt-straße, Nürnburger Straße, Wallstraße, Kleine Mühlenwallstraße, ZOB, Kirchstraße, Lambertshof, Hoher Wall, Friedhofstraße, Georgswall, Bür-germeister-Müller-Platz, Bürgermeister-Hippen-Platz, Hafenstraße, Schloßplatz, Bahnhofstraße, Philosophenweg, Marktpassage, Carolinengang, Sparkassenpassage, Brandgasse; Straßen, die den Innenstadtring umschließen: 

Große Mühlenwallstraße, Fischteichweg, Julianenburger Straße, Von-Jhering-Straße; 

Bereich Hafen: Großes Sett, Hafenplatz, Hasseburger Straße, Tannenbergstraße 

Weitere Bereiche: Bürgermeister-Anklam-Platz (Stadthalle/Caro), Pferdemarkt, Parkplatz der Sparkassen-Arena 

c) Für die Gemeinde Krummhörn in der Ortschaft Greetsiel in der Sielstraße, Am Markt, Am Neuen Deich, Kalvarienweg, Mühlenstraße, Schatthauser Weg und im Hafenbereich sowie in der Ortschaft Pewsum der Drostenplatz und der ZOB/Cirkensastraße. 

d) Für die Gemeinde Baltrum alle öffentlichen Straßen, die Strandpromenade mit Kuckucksdüne, der Nord- und Südstrand, der Hafenbereich und die beiden Aussichtsdünen.  

 

2. Bekanntgabe und Geltungsdauer 

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 10 a Abs. 1 S. 1 Corona-VO in der Zeit vom 

31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021. 

 

3. Vollziehbarkeit 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung haben somit keine aufschiebende Wirkung. 

 

Begründung: 

Bei der sich gegenwärtig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Im Kreisgebiet herrscht somit derzeit eine dynamische Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus. 

Das Corona-Virus manifestiert sich als Infektion der Atemwege und ist höchst infektiös. Die Übertragung erfolgt durch eine Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Über-tragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen. 

Bei Zusammenkünften an Orten, an denen sich Personen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten, werden in besonderem Maße derartige Infektionswege für das Corona-Virus SARS-CoV-2 eröffnet. 

Es gilt daher, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten zu minimieren und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen. 

Beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen kommt es gewöhnlich zu Ansammlungen von Menschen. 

Dies soll vermieden werden, um damit die Möglichkeit weiterer Infektionen zu verhindern. Zugleich soll eine zusätzliche Belastung des Krankenhauses vermieden werden, indem es nicht wie sonst an Silvester der Behandlung von Verletzungen infolge der Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen bedarf. 

Ebenso sollen die bereits sehr stark beanspruchten Kapazitäten von Feuerwehr und Ret-tungsdiensten entlastet sowie Einsatzkräfte vor weiteren Gefährdungen hinsichtlich In-fektionen geschützt werden. 

 

Die Anordnung zu Ziffer 1 beruht auf § 10 a Abs. 1 der Corona-VO und auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. 

Gemäß § 10 a Abs. 1 Corona-VO ist in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Sinne des § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1), auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen, untersagt. Die Landkreise legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen im Sinne des Satzes 1 fest. 

An den festgelegten Örtlichkeiten ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei hohem Personenaufkommen der Mindestabstand von 1,5 m von Person zu Person (§ 2 Abs. 2 Corona-VO) nicht eingehalten werden kann. Es handelt sich hierbei um zumeist hoch frequentierte Bereiche. Insoweit ist eine entsprechende Regelung für diese Örtlichkeiten zwingend zu treffen. 

Auf die Regelungen zum Abstandsgebot des § 3 der Corona-VO wird darüber hinaus hingewiesen. 

 

Diese Allgemeinverfügung gilt in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021. 

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen die Allgemeinverfügung haben daher keine aufschiebende Wirkung 

 

Bekanntmachungshinweis: 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben 

(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

  



Link -> Vorschriften des Landes Niedersachsen

 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Foto: Landkreis Aurich
Quelle: Bürgermeister Harm Olchers / Landkreis Aurich /Land Niedersachsen


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