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16.05.2020
Datenerfassungspflicht für Vermieter
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Datenerfassungspflicht von Vermietern touristischer Unterkünfte zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG1) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG2) und § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVf63) sowie § Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG4) in Ergänzung zur Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemies folgende Allgemeinverfügung:
1. Private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für touristische Beherbergungen und Übernachtungen haben den Namen und die Kontaktdaten ihrer Gäste sowie den Zeitpunkt der Anreise und der Abreise mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und für die Dauer von drei Wochen nach Abreise aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
Kontaktdaten in diesem Sinne sind Vorname, Familienname, vollständige Anschrift sowie eine Telefonnummer der Gäste.
2. Gäste dürfen nur beherbergt werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 24. Mai 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
4. Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs. la Nr. 6 USC eine Ordnungswidrigkeit dar.
5. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
6. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Mitteilungspflicht von Vermietern touristischer Unterkünfte zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf dem Gebiet des Landkreises Aurich" vom 08.05.2020 wird hiermit aufgehoben.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei der sich gegenwärtig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind somit erfüllt.
Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der vom Landkreis Aurich ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Zahl der Neuinfektionen sowie die Zahl der tatsächlich (noch) Infizierten auch im Landkreis Aurich zurückgegangen ist, besteht weiterhin die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsmöglichkeiten und nicht unbegrenzt verfügbarer Krankenhausbehandlungsplätze fort. Erschwerend kommt hinzu, dass insbesondere im Bereich der Nordseeküste im landesweiten Vergleich relativ wenige Behandlungsmöglichkeiten für schwere Fälle im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung stehen.
Das Land Niedersachsen hat bereits eine Vielzahl an Maßnahmen zur Lockerung getroffen, die auch den Landkreis Aurich als stark frequentierte Tourismusregion betreffen. So sieht die zweite Stufe des Niedersächsischen Stufenplan vor, den Übernachtungstourismus zum 11.05.2020 in weitgehend autarken Einrichtungen, also in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen sowie Bootsliegeplätzen wieder zu ermöglichen. Zur Begrenzung des Gästevolumens ist dabei vorgesehen, dass der Gästeumschlag in Ferienwohnungen und Ferienhäusern nur alle sieben Tage erfolgen darf, insofern eine Wohnung oder ein Haus innerhalb von sieben Tagen nur einmal vermietet werden darf.
Es besteht insofern ein erhöhtes Risiko, dass im Gebiet des Landkreises Aurich Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen, entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn
nicht gar unmöglich gemacht werden.
Es gilt insoweit weiterhin, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten, zu durchbrechen und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu
verlangsamen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen das Coronavirus derzeit keine Impfung sowie keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Deshalb ist es geboten, die Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen in besonderem Maße zur Erfassung der bestehenden Übernachtungskapazitäten und die Ausgestaltung dieser zu verpflichten. Die getroffene Maßnahme ist daher auch verhältnismäßig, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu schützen und die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Aurich gewährleisten zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Oberverwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
LANDKREIS AURICH
15.05.2020
Link -> LK Aurich Allgemeinverfügung PDF Dowmload
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich
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