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23.03.2020
Erlass des Ministeriums
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Es muss alles dafür getan werden, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Nur so ist es möglich, diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und medizinischer Betreuung bedürfen, gut zu versorgen. Vor allem müssen die Menschen geschützt werden, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.
Vor diesem Hintergrund erlässt das MS auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD vom 24. 3. 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451), i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 1 NPOG i. d. F. vom 19. 1. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2019, auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen folgende Allgemeinverfügung:
1. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:
a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV]) ist — wo immer möglich — ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot
von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.
b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen.
3. Insbesondere sind weiterhin zulässig:
a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,
b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapie),
d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,
e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
— Lebensmittelhandel,
— Wochenmärkte,
— Getränkemärkte,
— Abhol- und Lieferdienste,
— Großhandel,
— Tierbedarfshandel,
— Brief- und Versandhandel,
— Post,
— Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
— Tankstellen,
— Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten,
— Reinigungen,
— Zeitungsverkauf,
— Waschsalons,
— Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV.
f) Logistik für Industrieproduktion,
g) der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
h) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs i. S. des Buchst. e, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,
i) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,
j) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,
k) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,
l) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
m) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamtin oder Beamter, als Beschäftigte oder Beschäftigter oder als Richterin oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
n) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,
o) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,
p) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.
4. Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien.
5. Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden, durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 Quadratmetern.
6. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für
— Frisörinnen und Frisöre,
— Tatoostudios,
— Nagelstudios,
— Kosmetikstudios,
— Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt,
— Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG.
Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere
— Optiker,
— Hörgeräteakustiker.
7. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften i. S. der Nummer 1 Buchst. e sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen, zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 Quadratmetern.
8. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden.
9. Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kundinnen und
Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.
10. Der Umgang mit Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird gesondert geregelt.
11. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten.
12. Die Region Hannover, die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.
13. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 EUR geahndet.
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.
Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Diese AV ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland — im Folgenden: Grundgesetz —), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die in dieser AV geregelten Beschränkungen der sozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der AV durch jeweilige Einzelfallregelungen umgesetzt werden.
Diese AV wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. 4. 2020 außer Kraft. Die Kontaktbeschränkungen enden damit am 18. 4. 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und niedersachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. 3. 2020 als Pandemie eingestuft.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.
Ziel muss es sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, damit auch bei hohen Krankheitsfällen stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Die Vermeidung sozialer Kontakte wird die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringern und ist daher wirkungsvoller als eine pauschale Ausgangssperre.
Denn nicht das Verlassen der Wohnungen ist die Gefahr. Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kontakt im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld stattfindet. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen: es ist wichtig, auch in dieser Zeit Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist daher diese Bewegung sogar zu empfehlen.
Deshalb kommt es jetzt darauf an, nicht die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschränken. Geboten ist es vielmehr, Kontakte zu verhindern.
Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. In Niedersachsen sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, die aber in der Summe noch nicht ausreichen, um die Geschwindigkeit der Infektionsketten in dem erforderlichen Maß abzubremsen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.
Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen.
Die hier geregelten weiteren Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.
Die Regelungen gewährleisten weiterhin insbesondere eine Teilnahme am beruflichen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teilhabe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist.
Die Beschränkungen der sozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 23. 3. 2020
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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