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23.03.2020
Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Hygienevorschriften im Hinblick auf soziale Kontakte und bei Unterbringung aus gewerblichen Gründen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG3) und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG3) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dienenden Betriebe und Einrichtungen (Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons, Betreiber von Restaurationsbetriebe, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten) sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens (Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustikern und Drogerien) haben Folgendes sicherzustellen:
• Alle Personen mit direktem Kundenkontakt (bspw. Kassentätigkeit) haben Einmalhandschuhe zu benutzen, welche regelmäßig, mindestens alle zwei Stunden, gewechselt werden.
• Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.
• Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden.
• Es ist darauf hinzuwirken, dass Zahlvorgänge kontaktlos per App oder per Kartenzahlung erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Warentrennern, Einkaufswagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufen. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss „bedingt viruzid", „viruzid" oder „viruzid+" wirksam sein.
• Es ist sicherzustellen, dass bei Warteschlangen und innerhalb der Einrichtung zwischen den Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
• Es darf sich nur ein Kunde je angefangene 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Einrichtungen aufhalten. Dies ist ggf. durch Einlasskontrollen sicherzustellen.
• Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen.
• Im Lebensmitteleinzelhandel dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen, Einkaufskorb oder ein ähnliches Behältnis benutzen.
2. Ergänzend zur „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich" vom 19.03.2020 gilt Folgendes:
Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt, z.B. für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen, gelten folgende Regelungen:
• Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünfte, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
• Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar. Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken.
• Die Unterbringung der Personen hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:
Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit
Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie - soweit möglich - Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in den o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.
• Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.
3. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich vom 22.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
4. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln Juist, Norderney und Baltrum angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich vom 22.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Verstöße gegen die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet.
7. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung und der nunmehr erheblich gestiegenen Infektionszahlen ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig.
Derzeit gilt es, die Infektionsketten, soweit wie möglich zu durchbrechen bzw. zu unterbinden. Deshalb ist es neben anderen Maßnahmen geboten, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die geöffneten Einrichtungen zu verfügen.
Diese Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die angeordneten Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020, 24:00 Uhr, befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / LK Aurich
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