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07.03.2024

Hinweise zur Europawahl


Europawahl am 9. Juni 2024

 

Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis und zur Briefwahl

 

In Deutschland findet die Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag, dem

9. Juni 2024 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

 

Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 9. März 2024 – ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Demzufolge ist – insbesondere bei einem Umzug – Folgendes zu beachten:

 

 

1. Sie sind innerhalb derselben Gemeinde umgezogen?

 

     -     Ummeldung bis zum 28. April 2024

            Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks

            eingetragen.

 

     -     Ummeldung ab dem 28. April 2024

           Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine

           Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist aus

           verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr möglich.

 

          Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die

          Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und

          Briefwahlunterlagen zu beantragen

          (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl).

 

 

2. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?

 

     -     Anmeldung bis zum 28. April 2024

           Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen

           Wohnort eingetragen.

 

     -     Anmeldung vom 29. April 2024 bis 19. Mai 2024

           Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Gemeinde, aus der Sie fortgezogen sind      

          (Fortzugsgemeinde), eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen

           anfordern.

 

          Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen

           Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der

           Fortzugsgemeinde).

 

          Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

 

 

3. Sie sind aus dem Ausland zugezogen?

 

      -    Zuzug bis zum 9. März 2024 und Anmeldung bis zum 28. April 2024

           Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen

           Wohnort eingetragen.

 

     -     Zuzug bis zum 9. März 2024 und Anmeldung vom 29. April 2024 bis 19. Mai 24

           Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes          

           eingetragen.

 

          Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

 

 

4. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?

 

Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie ausschließlich am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Nummern 1 und 2, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.

 

Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen.

 

 

5. Sie leben als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet waren?

 

Sie können bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren. Waren Sie noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstra.e 146, 13353 Berlin zuständig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag förmlich nach dem Muster der Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5 EuWO) zu stellen ist. Formlose Anträge sind nicht wirksam. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung erhalten Sie bei den Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, bei der Bundeswahlleiterin sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen oder den Kreis- und Stadtwahlleitern.

 

Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Europawahl finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2024 – Informationen für Wählende – Deutsche im Ausland“.

Halten Sie sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland auf, sind aber weiterhin in Deutschland gemeldet, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Europawahl 2024 teilnehmen.

Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt

bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (z. B. auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl unter Nummer 8).

 

 

6. Sind Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger mit

Wohnsitz in Deutschland und möchten hier an der Europawahl teilnehmen?

 

Sind Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger auf Ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl bereits in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie automatisch von Ihrer Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bei Umzügen siehe Nummern 1 und 2.

 

Sind Sie bislang nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, so können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist nach Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2 EuWO) zu stellen. Die hierfür notwendigen Vordrucke und Merkblätter hält Ihre Gemeinde bereit. Die Antragsfrist endet am 19. Mai 2024.

 

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2024 – Informationen für Wählende – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“.

 

 

7. Haben Sie Zweifel, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind?

 

Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 21. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen.

 

 

8. Hinweise zur Briefwahl

 

Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Eine telefonische Beantragung, eine Beantragung per SMS oder sonstige nicht dokumentierbare elektronische Beantragungsformen (z. B. mittels Instant-Messaging-Diensten wie WhatsApp) ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Europawahl 2024 die Briefwahlunterlagen frühestens am 29. April 2024 ausgegeben werden können. Den Antrag können Sie auch schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen dann schnellstmöglich zusenden. Die Briefwahlunterlagen können zwar grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden, die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist aber zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte der Gemeinde bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.

 

Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, der 6. Juni 2024) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung des Wahlbriefes ist für Sie kostenfrei.

 

Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.

 

Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

 

 

Herausgeberin: Niedersächsische Landeswahlleiterin

Schiffgraben 12

30159 Hannover

Telefon: 0511 / 120 - 4790/4792/4788

Telefax: 0511 / 120 – 4789

E-Mail: landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de

www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de


 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Anita Hochgrebe, Wahlleiterin, Meldeamt Baltrum

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