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22.09.2017
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
Gemeinderat beschließt die Neufassung am 12. September
Während der letzten Ratssitzung beschloss der Baltrumer Gemeinderat ganz unspektakulär die Satzung der Gemeinde Baltrum zur Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen. Es ist derweil ein ganz wichtiger Beschluss, der dem Ausverkauf der Insel Einhalt gebieten soll.
Bau- und Ordnungsamtsleiter Harm Olchers führte aus, dass schon seit den Achtzigerjahren zunehmend Eigentums- bzw. Zweitwohnungen auf der Insel entstanden sind. Das ging nicht nur Baltrum so, sondern in vielen Fremdenverkehrsorten seien mit zunehmender Tendenz Beherbergungsbetriebe und sonstige Wohnhäuser in Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz umgewandelt worden. Es wurde befürchtet, dass die Umwandlung in Wohnungseigentum einem Einstieg in die Zweckentfremdung von Beherbergungsbetrieben gleichkäme, da die Wohneinheiten überwiegend als Zweitwohnungen genutzt würden und dem Fremdenverkehr nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch ein Verlust der Unterkunftsmöglichkeiten für Einheimische und MitarbeiterInnen wurde gesehen, da eine zusätzliche Ausweisung von Bauland nicht erfolgen konnte.
Aus der Zusammenfassung des Bundesbaugesetzes und dem Städtebauförderungsgesetz war zum 01.07.1987 das heutige Baugesetzbuch (BauGB) entstanden. Auf einen Runderlass des Ministerium für Soziales hatte auch die Gemeinde Baltrum einen Antrag auf Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 BauGB (Nds. Verordnung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen) gestellt, dem durch Aufnahme in die vorgenannte Verordnung vom 26.10.1987 entsprochen worden ist. Mit dieser Verordnung wurden alle sieben Ostfriesischen Inseln ermächtigt, durch einen Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen zu können, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches unterliege.
Daraufhin hatte der Rat der Gemeinde Baltrum 1988 die Satzung der Gemeinde Baltrum zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasste das durch die Bebauungspläne Nr. 01 bis 05 und 06 bis 10 beplante Gemeindegebiet (Bebauungsplan Nr. 07 war seinerzeit der Kurbereich, in dem sich das Bad, das alte Kurzentrum, das Kinderspielhaus und die Cobi-Golf-/Tennisanlage befand). Hiernach war eine Genehmigung für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechten, Teilerbbaurechten, Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten erforderlich.
Im Jahre 2001 wurde eine Satzung Nr. 2 der Gemeinde Baltrum zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen verabschiedet, da die
Genehmigungserfordernisse auch für das alte Kurzentrum gelten sollten, welches im Rahmen den Haushaltskonsolidierung veräußert werden musste.
Durch ein Klageverfahren gegen die Stadt Norderney wurde bekannt, dass die
Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuche vom 23.09.2004 eine
Überleitungsvorschrift für das Europaanpassungsgesetz Bau enthielt, wonach
Satzungen, die auf Grundlage des § 22 BauGB erlassen worden sind, ihre
Gültigkeit nur behielten, wenn bis zum 30.06.2005 eine Mitteilung hierüber dem
Grundbuchamt gemacht worden wäre. Diese Mitteilung erfolgte auch von Baltrum
nicht, so dass die Satzung am 22.08.2006 nebst Begründung neu beschlossen
worden war. Diese Satzung war bis dato gültig.
Der gewünschte Erfolg - die Verhinderung von Eigentumswohnungen - hatte sich nicht eingestellt, da die Investoren mit ihren Anwälten durch das so genannte Bruchteilseigentum einen Weg gefunden hatten, die Satzungen der Inselgemeinden auszuhebeln.
Seither fand sich dieses Thema immer wieder auf den Tagesordnungen der
Insularen Erfahrungsaustausche der Ostfriesischen Inseln. Im Februar 2014 wurde die Resolution der Nordsee-Inselgemeinden zur Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung bei der Inselkonferenz in Hannover eingereicht. Mit der am 13.05.2017 in Kraft getretenen Änderung des BauGB wurde der § 22 geändert. Neben der Begründung oder Teilung von Rechten nach dem
Wohnungseigentumsrecht (WEG) kann nunmehr auch die Bildung von
Bruchteileigentum unter Genehmigungsvorbehalt der Gemeinden durch Satzung gestellt werden.
Die neue Satzung der Gemeinde Baltrum zur Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen gemäß § 22 Abs. 1 BauGB wurde einstimmig beschlossen.
Autor: Sabine Hinrichs
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